Satzung

Satzung des Vereins “Bund Münchner Bürgerinitiativen”

Hinweis: Es sind immer Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gemeint, falls der verwendete Ausdruck nur ein Geschlecht auf den ersten Blick nahelegt. Dies dient der einfacheren Lesbarkeit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Bund Münchner Bürgerinitiativen” (Kurzform BMBI).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vereins ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen
    und trägt den Zusatz e. V.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist, den Umweltschutz inkl. Denkmal- und Klimaschutz sowie den Naturschutz zu fördern.
  2. Zweck des Vereins ist die Interessensvertretung und Interessenswahrung seiner Mitglieder an der weitestgehenden Bestandswahrung und Erhaltung unserer Heimat, insbesondere ihrer Grünflächen,ihrer Bäume und der Gesundheit der Menschen. Der Verein setzt sich besonders für dieVerwirklichung der Ziele des Art. 141 Bayersicher Verfassung ein.
  3. Der Satzungszweck Umweltschutz inkl. Denkmal- und Klimaschutz wird verwirklicht durch eigene und dem Verein mögliche Schritte wie die Durchführung von Informationsveranstaltungen,Teilnahme an Konferenzen, öffentliche Aktionen, Information und Kontakt zu Journalisten und Medien, Gespräche und Kontakt mit Mandatsträgern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, Einschaltung zuständiger Stellen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen, Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, Initiativen zur Durchführung von Bürgerbegehren und Volksbegehren.
  4. Der Satzungszweck Naturschutz wird verwirklicht durch eigene und dem Verein mögliche Schritte wie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Teilnahme an Konferenzen, öffentliche Aktionen, Information und Kontakt zu Journalisten und Medien, Gespräche und Kontakt mit Mandatsträgern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, Einschaltung zuständiger Stellen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen, Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, Initiativen zur Durchführung von Bürgerbegehren und Volksbegehren.
  5. Auf die jeweiligen Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. Abgabenordnung in der jeweils gültigenFassung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein arbeitet überparteilich und religiös neutral.
  5. Die Haftung des Vereins und der für den Verein handelnden Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den erforderlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und unterrichtet die beitrittswillige Person.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung (z. B. Austritt, Ausschluss), Rückstand von zwei Jahresbeiträgen oder seine entsprechende Höhe. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die ordentliche Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand zugegangen sein.
  3. Schädigt ein Mitglied die Interessen des Vereins, kann der Vorstand das Mitglied vom Verein ausschließen. Für den Beschluss sind 2/3 der Stimmen des Vorstands nach § 8 der Satzung nötig. Vor einem solchen Beschluss ist mindestens eine Sitzung eines Mediationsverfahrens durchzuführen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds

  1. Grundsätzlich hat jedes Mitglied ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht,der Mitgliederversammlung oder/und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Juristische Personen bestimmen einen Vertreter, der für sie jeweils eine Stimme erhält.
  2. Mitgliedsbeiträge werden nach dem Ausscheiden weder für ein einziges gesamtes Jahre noch zeitanteilig zurück erstattet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel des Vereins

  1. Finanzmittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitglieder der Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus; unbeschadet bleibt ihr Anspruch, tatsächlich entstandene, notwendige und angemessene Aufwendungen ersetzt zu erhalten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorstand b) dem zweiten Vorstand c) dem dritten Vorstand d) einem Kassier oder zwei (davon ein Stellvertreter) e) einem Schriftführer oder zwei (davon ein Stellvertreter) Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des BMBI werden
  2. Nur mit Einverständnis des jeweils amtierenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erweiterung des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließen.
  3. Der Vorstand kann Berater hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand.
  4. Dem Schriftführer und dem Kassier ist jeweils ein Stellvertreter zugeteilt, so dass sie stellvertretende Vorstandsmitglieder sind.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsbeschlüsse auszuführen und die Vereinsfinanzen zu verwalten.
  6. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigt nach §26 BGB sind der erste Vorstand, der zweite Vorstand, der dritte Vorstand, der Kassier, der Schriftführer. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Verkauf oder zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über ein Grundstück oder grundstücksgleicher Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000 € (i. W. dreitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  7. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers oder nachrangig seines Stellvertretersund eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Kassier führt zusammen mit dem Vorstand die Mitgliederliste. Im Fall der Verhinderung des Kassiers und seines Stellvertreters können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam Zahlungsanweisungen legitimieren. Dem Kassier oder seinem Stellvertreter ist spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung der Beschluss zur Legitimation derZahlungsanweisung vorzulegen.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes müssen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied berufen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorstand und bei dessen Verhinderung vom zweiten bzw. vom dritten Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Besteht eine Stimmgleichheit aufgrund der Stimmberechtigung eines Sprechers, zählt die Stimme des ersten Vorstands doppelt bei Gefahr im Verzug.
  10. Der Vorstand kann über die Form der Teilnahme an der jeweiligen Vorstandssitzung entscheiden, insbesondere ob die Sitzung mit persönlicher Anwesenheit oder digital mit persönlicherTeilnahme statthaft ist.
  11. Näheres inkl. zu den Kassenprüfern regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dies kann auch durch die Vereinsinformation oder elektronische Medien (z.B.E-Mail) geschehen.
  2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder stets beschlussfähig.
  4. Der Vorstand kann über die Form der Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden, insbesondere ob die Versammlung mit persönlicher Anwesenheit oder digital mit persönlicher Teilnahmemöglichkeit statthaft ist.

§ 10 Aufgaben und Befugnisseder Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Wahlausschuss, den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse vor der Mitgliederversammlung oder/und aus wichtigem Grund überprüfen. Über die Überprüfung haben diese der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entlastung des Vorstands nach dem Jahres- und Kassenbericht des Vorstands.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt nach Aussprache die Geschäftsordnung, über Satzungsänderungen und über die vom Vorstand oder von den Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
  5. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit mindestens 75% der gültigen ingeheimer Wahl abgegebenen Stimmen beschließen.
  6. Weitere Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der erste Vorstand bzw. ein vom Vorstand bestimmtes anderes Vorstandsmitglied. Vor und bei der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer führt der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Versammlung. Der Wahlausschuss wird von den Mitgliedern gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  5. Für die Wahlen des Wahlausschusses und des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt sich immer noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlung inkl. ihrer Beschlüsse und über die Vorstandssitzungen inkl. der in diesen getroffenen Beschlüssen wird jeweils eine Niederschrift aufgenommen, die jeweils von allen Versammlungsleitern bzw. Sitzungsleitern und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer oder ein von der Versammlung gewählter Protokollführer. Das Protokoll der Vorstandssitzungen führt der Schriftführer und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sowie in dessen Verhinderungsfall das vom Vorstand gewählte Vorstandsmitglied.

§ 13 Einrichtung, Auflösung und Aufgaben von Arbeitsgruppen

  1. Nach Bedarf richtet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Arbeitsgruppen ein oder löst sie auf. Die Mitglieder können von sich aus Arbeitsgruppen in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung oder mit dem Vorstand bilden.
  2. Die Arbeitsgruppen leisten die Grundlagenarbeit des Vereins. Sie unterstützen und beraten den Vorstand, von dem sie mit speziellen Aufgaben betraut werden. Legitimiert die Mitgliederversammlung den Sprecher der Arbeitsgruppe ausdrücklich für ein Mitwirkungsrecht, hat dieser im Vorstand im Bereich des Arbeitsfeldes der Gruppe ein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit im Vorstand, die sich durch die zusätzliche Stimme des Sprechers der Arbeitsgruppe ergibt, wird an § 8 Abs. 9 erinnert.
  3. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte heraus einen Sprecher, der Mitglied des Vereins sein muss. Seine Wahl und Benennung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Sprecher der Arbeitsgruppen sollen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und Vorschläge unterbreiten, sie sind aber bei Vorstandsbeschlüssen unbeschadet des Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht stimmberechtigt.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine vorgesehene Änderung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er teilt dies den Mitgliedern mit.

§ 15 Datenschutz

Um Kontakte zu den Mitgliedern zu pflegen, sowie Aufgaben und Zwecke des Vereins zu erfüllen, werden folgende Daten der Mitglieder erhoben, verarbeitet und elektronisch gespeichert: Name, Vorname, ggf.wenn nötig Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Tel. Nr. sowie ggf. Bankverbindung.

§ 16 Auflösung des Vereins – Wegfall der Steuerbegünstigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, eigens ausschließlich für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtlich legitim erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt hierfür ein Monat.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wobei 75% der anwesenden Mitglieder des Vereins hierfür stimmen müssen.
  3. Die Auflösung sowie die finanzielle Abwicklung zur Sicherung des § 3 der Satzung(Gemeinnützigkeit) werden vom Vorstand durchgeführt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vereinsvermögen nur an einen steuerbegünstigten Verein oder eine sonstige steuerbegünstige Körperschaft übertragen werden, der dies jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder/und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Übertragung hat der Vorstand die Auswahl des steuerbegünstigten Empfängers (Verein oder sonstige Körperschaft) mit dem Finanzamt abzustimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt in diesem Fall durch unerlässlichen Beschluss, welchem steuerbegünstigten Verein das Vereinsvermögen zufällt.
  6. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  7. Soweit über die Mitgliedsbeiträge hinaus zusätzliche Zuwendungen zugeführt wurden und bei Auflösung des Vereins eine Gemeinnützigkeit noch nicht zuerkannt wurde, können diese Zuwendungen, soweit sie noch nicht verbracht sind, anteilig zurückgezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Diese Satzung wurde durch die Mitglieder auf der Gründungsversammlung am 16. 9. 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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